Putzen, waschen, bügeln … notwendig, aber nicht jedermanns Sache. Abhilfe kann da eine Putzhilfe schaffen. Nach Schätzungen der Minijob-Zentrale werden bundesweit rund vier Millionen Haushaltshilfen schwarz beschäftigt. Für den Arbeitgeber, aber auch für den Beschäftigten kann dies unerfreuliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei ist die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs oftmals günstiger.
Begriffserklärung „Minijob im Privathaushalt“
Ein Minijob im Privathaushalt definiert sich als geringfügige Beschäftigung, für die regelmäßig ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, das € 450 nicht übersteigt. Diese geringfügige Beschäftigung muss durch einen privaten Haushalt begründet sein und die Tätigkeit in der Regel durch die Mitglieder des Privathaushaltes ausgeführt werden, vgl. §§ 8 Absatz 1 Nr. 1, 8a SGB IV. Es ergibt sich somit eine jährliche Verdienstgrenze in Höhe von € 5.400. Diese Grenze berücksichtigt auch Einmalzahlungen wie bspw. Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Ist die Tätigkeit auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Nach §§ 8 Absatz 1 Nr. 2, 8a SGB IV liegt ein Minijob vor, wenn die monatliche Entgeltsgrenze von € 450 nicht überschritten wird. Für Minijobs vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 gelten 70 Arbeitstage und drei Monate.
Gute Gründe für die Anmeldung der Haushaltshilfe
- Die Anmeldung und Beitragsabwicklung ist einfach und unkompliziert.
- Als Arbeitgeber zahlen Sie maximal Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung und Steuern in Höhe von 14,9 %, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
- Ihre angemeldete Haushaltshilfe ist stets unfallversichert und somit ist es ausgeschlossen, dass Sie im Falle eines Unfalles für Krankenbehandlungskosten und gegebenenfalls auch Rentenzahlungen in Anspruch genommen werden.
- Verursacht Ihre Haushaltshilfe einen Schaden, bleiben Sie letztlich auf diesem sitzen, wenn keine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt. Eine Abwicklung über die Haftpflicht- oder Hausratversicherung dürfte ergebnislos verlaufen.
- Häufig liegt es einseitig im Interesse des geringfügig Beschäftigten ohne Anmeldung zu arbeiten, damit der Verdienst nicht auf eine etwaige Rente oder Sozialhilfe angerechnet wird. Die Nichtanmeldung des Minijobbers wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Es droht eine Geldbuße bis € 5.000.
- Schließlich gewährt Ihnen das Finanzamt eine ordentliche Steuerermäßigung.
- Dem Minijobber ist arbeitsrechtlich grundsätzlich einem Vollzeitbeschäftigten gleich gestellt. Daraus erwachsen ihm Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, aber auch die Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
Form und Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltscheck, angezeigt. Unter www.haushaltsscheck.de wird ein Fragebogen bereitgestellt, der ausgefüllt und von Ihnen und Ihrer Haushaltshilfe unterschrieben an die Minijob-Zentrale versandt werden muss.
Eine Online-Anmeldung ist ebenfalls möglich. Nach der Übertragung auf das Haushaltscheck-Formular wird Ihnen dieses zwecks Unterschrift übersandt. Die Minijob-Zentrale berechnet auf der Grundlage des Haushaltschecks die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und sorgt für deren Abbuchung. Damit erfüllt sie wesentliche Arbeitgeberpflichten. Als Arbeitgeber beschränkt sich somit Ihr Kontakt auf eine einzige Stelle, während früher Abrechnungen mit verschiedenen Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt zu erfolgen hatten.
Folgende Angaben werden mit dem Haushaltscheck abgefragt:
- Ihre BetriebsnummerHaben Sie noch keine Betriebsnummer für Ihren Privathaushalt, etwa weil dies die erste Anmeldung ist, wird Ihnen eine solche automatisch zugeteilt.
- Ihre Steuernummer
- Ihre Bankverbindung
- Name und Adresse Ihrer HaushaltshilfeGrundsätzlich steht es Ihnen frei, wen Sie beschäftigen. Eine Ausnahme gilt für den Ehepartner und die Kinder, sofern diese in Ihrem Haushalt gemeldet sind. Verträge unter sonstigen nahen Angehörigen sind statthaft, werden aber hinsichtlich der ernsthaften und tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Prüfung unterzogen. Bei Minijobbern, die nicht aus einem EU-Staat stammen, ist es zu empfehlen, sich die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zeigen zu lassen.
- Die Sozialversicherungsnummer Ihrer HaushaltshilfeAlternativ können hier der Geburtsname, das Geburtsdatum und der Geburtsort der Haushaltshilfe angegeben werden.
- Angaben zum GehaltBeachten Sie, dass auch der geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat. Dieser beträgt nach § 1 Mindestlohngesetz € 8,50 pro Stunde.
- Angaben zur Krankenversicherung Ihrer Haushaltshilfe
- Weitere Beschäftigungen Ihrer Haushaltshilfe
- Angaben zu den Einkünften Ihrer Haushaltshilfe aus Renten oder vergleichbaren Leistungen
- Angaben zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ihrer Haushaltshilfe
Die Höhe der Abgaben und deren steuerliche Geltendmachung
In den Pauschalbeiträgen zur Sozialversicherung sind Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5 % enthalten. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 18,7 % und grundsätzlich hat der geringfügig Beschäftigte die Differenz von 13,7 % zu tragen. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, sich von Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag der Haushaltshilfe, der dem Arbeitgeber zu übergeben ist, vgl. § 6 Absatz 1b SGB VI. Nach Übermittlung des Befreiungsantrages an die Minijob-Zentrale gilt dieser als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bindend.
Doch die Rentenversicherungspflicht bringt dem Arbeitnehmer auch Vorteile. Neben der Erhöhung der Rentenansprüche werden Pflichtarbeitszeiten erworben, die bspw. für eine Umschulung erforderlich sind.
Beiträge zur Krankenversicherung fallen ebenfalls in Höhe von 5 % an, wenn die Haushaltshilfe Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Mit der Zahlung dieses Beitrages entsteht kein eigenständiges Krankenversicherungsverhältnis, der geringfügig Beschäftigte muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern, soweit er nicht schon über Familienversicherung oder seine Haupttätigkeit abgesichert ist. Dieser Pauschalbeitrag entfällt bei einer Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung.
Ist der Minijob als kurzfristige Beschäftigung angelegt, werden keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung erhoben.
Weitere pauschale Abgaben ergeben sich aus der Umlage U1 (1 %, Aufwendungsersatz für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und aus der Umlage U2 (0,3 %, Aufwendungsersatz bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entstehen in Höhe von 1,6 %. Die genannten Zahlen gelten sowohl für eine geringfügige Beschäftigung als auch für die kurzfristige Beschäftigung.
Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem Pauschalsatz von 2 % abgegolten. Die Berechnung und der Einzug erfolgen durch die Minijob-Zentrale, es entsteht dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand. Benötigt werden dafür die Steueridentifikationsnummer des Arbeitgebers sowie sein Geburtsdatum. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 %, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Minijob infolge der Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist.
Für eine kurzfristige Beschäftigung kann die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 40a Absatz 1 EStG pauschal in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben werden.
Für die Monate Januar bis Juni erfolgt der Einzug der Abgaben am 31. Juli des laufenden Jahres, für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.
§ 35a Absatz 1 EStG entlastet den Arbeitgeber mit einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 % seiner Aufwendungen, höchstens aber € 510.
Alternativen zu der Anstellung einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs
Ist eine Anmeldung als Minijob nicht möglich, etwa weil der Arbeitsanfall eine höhere Bezahlung rechtfertigt, oder die Haushaltshilfe mit mehreren Minijobs ein Einkommen von mehr als € 450 erzielt, kann auch eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung in Betracht kommen. Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die Aushilfe noch weiteren Beschäftigungen als Minijobber nachgeht. In Zweifelsfällen kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.
Eine Festanstellung bedeutet indes einen höheren bürokratischen Aufwand. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten bei der Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber berechnet und an die Finanzkasse überwiesen werden muss. Für die Inanspruchnahme haushaltnaher Beschäftigungsverhältnisse gewährt § 35a Absatz 2 EStG eine Steuermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, maximal € 4.000. Zu den Kosten zählen neben dem Arbeitslohn auch die vom Arbeitgeber hälftig zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
Sollte Ihre Haushaltshilfe selbstständig tätig sein oder bei einem Reinigungsunternehmen angestellt sein, ist es für Sie am einfachsten. Es bedarf keiner Anmeldung und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Steuerermäßigung beträgt auch hier maximal € 4.000.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und eine Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist. Barzahlungen werden in diesem Falle von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Rechnungen bis € 150 müssen den Namen und die Anschrift des Leistungserbringers, das Rechnungsdatum, Art und Umfang der erbrachten Leistung, der Rechnungsbetrag, die Umsatzsteuer und den Umsatzsteuersatz bzw. einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten. Höhere Rechnungen verlangen darüber hinaus die Steuernummer und eine laufende Rechnungsnummer. Eine einfache Quittung ist daher unzureichend.
Kritikpunkte
Der Einstieg in einen Minijob erweist sich häufig als Sackgasse, die Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses wird umso unwahrscheinlicher, je länger die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dies hat zur Folge, dass keine ausreichenden Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung erwirtschaftet werden und somit der Weg in die Altersarmut vorgezeichnet ist.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Subventionierung des Minijobbers, der letztlich nichts in die Sozialkassen einzahle. Dies sei auch in Ordnung, solange der Minijob von Nöten ist, um über die Runden zu kommen. Anders sieht es dagegen bei einem gut verdienenden Arbeitnehmer aus. Leistet dieser Überstunden, zahlt dafür Steuern und Sozialabgaben. Als Minijobber zahlt er hingegen nichts.